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   AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13   

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https://dejure.org/2013,40746
AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13 (https://dejure.org/2013,40746)
AG Ratingen, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 C 292/13 (https://dejure.org/2013,40746)
AG Ratingen, Entscheidung vom 29. November 2013 - 9 C 292/13 (https://dejure.org/2013,40746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähige Abschleppkosten i.R.d. Schadensersatzes nach Verkehrsunfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Unfallschadenregulierung: Wie weit darf ich mich abschleppen lassen?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abschleppkosten nach Unfall - wer zahlt?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abschleppvorgang bis zum Heimatort des Unfallgeschädigten ist nur im Ausnahmefall erstattungsfähig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschleppvorgang bis zum Heimatort des Unfallgeschädigten ist nur im Ausnahmefall erstattungsfähig

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 1716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13
    Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619), wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft (vgl. BGH NJW 1975, 160; 1985, 794).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13
    Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619), wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft (vgl. BGH NJW 1975, 160; 1985, 794).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13
    Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619), wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft (vgl. BGH NJW 1975, 160; 1985, 794).
  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83

    Kartoffelpülpe

    Auszug aus AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13
    Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist einzig der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; 1974, 34; 1992, 1619), wobei den Geschädigten eine Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft (vgl. BGH NJW 1975, 160; 1985, 794).
  • OLG Köln, 19.06.1991 - 2 U 1/91

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Verstoß des bevorrechtigten

    Auszug aus AG Ratingen, 29.11.2013 - 9 C 292/13
    Aufgrund dieser Schadenminderungspflicht des Geschädigten sind daher im Rahmen des § 249 BGB die zu erstattenden Abschleppkosten grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegen, geeigneten Werkstatt begrenzt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.06.1991 - 2 U 1/91, VersR 1992, 719).
  • AG Steinfurt, 12.06.2014 - 21 C 1216/13

    Verkehrsunfall, Abschleppkosten, Mietwagenkosten

    Danach kann der Geschädigte grundsätzlich Abschleppkosten ersetzt verlangen; allerdings sind sie auf das Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt begrenzt (OLG Köln, BeckRS 2008, 17365; AG Ratingen, BeckRS 2014, 01716; AG Wiesbaden, BeckRS 2008, 23207; AG Nienburg, Urteil vom 28.11.2013, 6 C 678/12; AG Herborn, Urteil vom 23.02.1999, 5 C 423/99; Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Junker, Rn. 260; a. A. LG Würzburg, Urteil vom 29.10.1997, 43 S 972/97; AG Halle, BeckRS 2011, 23793).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das Verbringen an den Heimatort entweder den Besonderheiten des Fahrzeugs Rechnung getragen wird oder höhere Kosten vermieden werden (OLG Köln, BeckRS 2008, 17365; AG Ratingen, BeckRS 2014, 01716).

  • AG Dortmund, 27.04.2016 - 433 C 6355/15
    Die gängige Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 1991 - 2 U 1/91 -, juris, AG Ratingen, Urteil vom 29. November 2013 - 9 C 292/13 - juris Rn.6), die nur vorsieht, dass Kosten nur für die Abschleppmaßnahme zu einer Werkstatt vom Schädiger getragen werden müssen, ist vorliegend nicht übertragbar.
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